Rechtsprechung
   VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55709
VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20 (https://dejure.org/2021,55709)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29.12.2021 - 1 B 918/20 (https://dejure.org/2021,55709)
VGH Hessen, Entscheidung vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 (https://dejure.org/2021,55709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,55709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 33 Abs 2 GG
    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Eignungsprognose für das angestrebte Amt in einer dienstlichen Beurteilung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Eignungsprognose für das angestrebte Amt in einer dienstlichen Beurteilung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 309
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (stRspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).

    Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt dabei deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22 ).

    Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 24 f.).

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr., vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 ).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Dementsprechend unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz und der dortige Prüfungsumfang von Gesetzes wegen an besondere Voraussetzungen geknüpft werden und korrespondierend der Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts beschränkt wird (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 17 ).

    Selbst wenn es an ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen fehlen würde, wäre dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum einzuräumen, in dem Maßnahmen der Verwaltung - wie hier dienstliche Beurteilungen - ohne die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen getroffen werden können (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 43 ff.).

    Allein dann, wenn ein Beurteiler ohne jegliche eigene Anschauung von Person und Leistung im Beurteilungszeitraum vollständig auf Beurteilungsbeiträge angewiesen ist, müssen diese nach Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie dem Beurteiler die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung erst ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris Rn.?37; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 82 ).

    Ein besonderer bzw. gesteigerter Begründungsbedarf ergibt sich vornehmlich bei uneinheitlichen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 61 ).

    Bei Einwänden gegen Einzelbewertungen besteht für den Dienstherrn die Möglichkeit zur Plausibilisierung, die auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 -, juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 60 ; OVG Nds., Beschluss vom 7. Januar 2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Bei einem Beurteilungssystem, welches - wie § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in relativ kurzen Abständen von drei Jahren vorsieht (vgl. auch Nr. 4 Beurteilungsrichtlinie 2010), behalten Regelbeurteilungen grundsätzlich in dem in § 39 Abs. 1 Satz 3 HLVO genannten Zeitraum von drei Jahren zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ihre Aktualität für die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 34; VGH B-W, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 4 S 585/16 -, juris Rn. 5; OVG B-B, Beschluss vom 29. April 2016 - OVG 7 S 3.16 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 - 6 B 1035/13 -, juris Rn. 8; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter Teil B V Rn. 230 [Stand: Oktober 2020]; offengelassen im Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14 ; a. A. die frühere Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 22. Juni 2011 - 1 B 499/11 -, juris Rn. 7 ).

    Es ist nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung, auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung, jedwede zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 45).

    Hiervon ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 37 m. w. N.).

    In zeitlicher Hinsicht ist zu fordern, dass bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum andere Aufgaben während des (deutlich) überwiegenden (mit zwei Dritteln anzusetzenden) Teils des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 38).

    In qualitativer Hinsicht liegt eine "wesentlich" andere Tätigkeit nur vor, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die einem anderen (regelmäßig höheren) Statusamt zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris Rn. 51).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Eine solche kann - anders als regelmäßig die Vergabe statusrechtlicher Ämter - nachträglich aufgehoben werden, so dass nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2/16 -, juris Rn. 15 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 11).

    Gleichwohl ist die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe potentiell geeignet die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höheren Statusamts trifft (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 14).

    Die Eignungsprognose hat sich auch in diesem Fall auf der ersten Ebene des Qualifikationsvergleiches am angestrebten Amt im statusrechtlichen Sinne - und nicht am angestrebten konkreten Dienstposten - auszurichten (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rn. 25 und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 28).

    Ein Beamter wird aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 28).

  • VGH Hessen, 16.04.2020 - 1 B 2734/18

    Bestenauslese und Assessment-Center

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 62 ).

    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Im Anforderungsprofil der Ausschreibung vom 29. Dezember 2016 werden keine und noch dazu zulässigen (hierzu Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 71 und 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 15 f.) konstitutive Merkmale benannt.

  • VGH Hessen, 08.02.2018 - 1 B 1830/17

    Erfahrung auf einem Dienstposten als konstitutives Merkmal eines

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff. und vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 14 f.).

    Im Anforderungsprofil der Ausschreibung vom 29. Dezember 2016 werden keine und noch dazu zulässigen (hierzu Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 71 und 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 15 f.) konstitutive Merkmale benannt.

    Zum anderen dürfte die Teilnahme an einer Hospitation nicht rechtmäßig als konstitutives Merkmal festgeschrieben werden können, weil ein Ausnahmefall, in welchem die Festschreibungen eines konstitutiven Merkmals ausnahmsweise rechtlich zulässig ist (zu den Anforderungen vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 16 ), nicht vorliegen dürfte.

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil hingegen, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 64).

    Dadurch kann dem Interesse an einer sachgerechten und transparenten Beurteilungspraxis Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 66 ff.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 19/2017 Anm. 3).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Es ist grundsätzlich auf die im bisherigen Amt erbrachten Leistungen abzustellen, da nur diese eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Prognoseschluss bieten, ob sich der Beamte auch in dem angestrebten höheren Amt bewähren wird (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 49 m. w. N.).

    Zusätzlicher Erwägungen zur Eignungsprognose bedarf es insbesondere dann, wenn die Anforderungen des angestrebten Amtes - etwa im Hinblick auf typischerweise wahrzunehmende Führungsaufgaben - nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amtes sind (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 45).

  • VGH Hessen, 19.12.2018 - 1 B 1165/18

    Schriftliche Beurteilungsbeiträge

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Die eigentliche Beurteilung wird weder hierdurch noch durch die Rangfolgenbildung ersetzt, weshalb auch keine weiteren, über die in den Beurteilungsrichtlinien 2010 hinausgehenden, Dokumentations- und Darlegungsanforderungen zu erfüllen sind (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 6 ).

    Gemäß Nr. 12.6 Beurteilungsrichtlinien 2010 nehmen Führungsaufgaben in Finanzämtern allein Sachgebietsleiter und Finanzamtsvorsteher wahr, nicht aber Steuerfahnder (so i. Erg. bereits Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 B 1165/18 -, juris Rn. 21 ).

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20
    Selbst wenn es an ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen fehlen würde, wäre dem Gesetzgeber ein Übergangszeitraum einzuräumen, in dem Maßnahmen der Verwaltung - wie hier dienstliche Beurteilungen - ohne die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen getroffen werden können (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 43 ff.).
  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 VR 2.19

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderungsdienstposten;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 4 S 1083/16

    Kein Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren, wenn der Dienstherr den

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvR 2051/19

    Versagung von Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit ohne

  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

  • BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17

    Verwirkung prozessualer Befugnis

  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 1 B 649/16

    Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2016 - 4 S 585/16

    Zum Alter und zur Aktualität von Regelbeurteilungen eines Beamten bei

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19

    Zur Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2016 - 7 S 3.16

    Beförderungskonkurrenz; Auswärtiges Amt; einheitlicher Versetzungstermin; A-16

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

  • BVerfG, 20.07.2020 - 2 BvR 2214/19

    Recht auf effektiven Rechtsschutz im Vollzug der Sicherungsverwahrung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2013 - 6 B 1035/13

    Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren; Annahme

  • VGH Hessen, 22.06.2011 - 1 B 499/11

    Keine neue Beurteilungen bei Beförderungsauswahlentscheidung, wenn diese nicht

  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

  • VG Wiesbaden, 18.03.2020 - 3 L 514/18

    Zu der Aktualität dienstlicher Beurteilungen in einem

  • VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21

    Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen

    Im Hinblick auf Regelbeurteilungen ist diese Aktualität bei einem Beurteilungssystem, das - wie § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zuvor geendet hat (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39).

    Es müssen mithin zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt sein (zum Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem Regelbeurteilungssystem vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 42 ff.; Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 42).

    Wenn eine Eignungsprognose für das angestrebte Amt weder durch Rechtssatz bestimmt ist, noch der Beurteilungspraxis entspricht, insbesondere nicht durch entsprechende Beurteilungsrichtlinien gesteuert wird, obliegt die Eignungsprognose zwar der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle, vollzieht sich also außerhalb des Beurteilungsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 64).

  • VGH Hessen, 28.02.2023 - 1 B 267/22

    Kein Ausschluss aus einem Auswahlverfahren um eine Schulleiterstelle aufgrund

    (a) Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist - auch bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens, der bei Bewährung ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgt, oder die Voraussetzung für die spätere Übertragung eines höherwertigen Statusamtes ist - das angestrebte Statusamt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 101; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 28 sowie vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rn. 25).

    Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 101 sowie vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 28).

    Der Dienstherr hätte es andernfalls auch in der Hand, einen höherwertigen Dienstposten zu schaffen, der genau den Fähigkeiten eines von ihm gewünschten Bewerbers entspricht, um diesem einen Bewerbungsvorsprung zu verschaffen, was mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 101).

  • VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22

    Konkurrenteneilverfahren

    Im Hinblick auf Regelbeurteilungen ist diese Aktualität bei einem Beurteilungssystem, das - wie § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zuvor geendet hat (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39).

    Maßgeblich sind in erster Linie die im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung "aktuellen" dienstlichen Beurteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39).

  • VGH Hessen, 07.04.2022 - 1 B 3026/20

    Konkurrentenstreitverfahren um Stelle der Schulleitung

    § 40 Abs. 2 Satz 2 HLVO ist dahin auszulegen, dass eine dienstliche Beurteilung eine Aussage zur Eignung für das angestrebte Amt enthalten muss, wenn die Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um ein konkretes Amt erstellt wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -).

    Ist dies nicht der Fall ist, obliegt die Eignungsprognose der für die Personalentscheidung zuständigen Stelle, vollzieht sich also außerhalb des Beurteilungsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 64; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 18).

  • VG Kassel, 17.03.2022 - 1 L 1830/21
    Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um "Beförderungsdienstposten" (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 13 m. w. N., vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 14 ff. m. w. N., und vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris Rn. 11 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 20 ; VG Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 L 2133/15.KS -, juris Rn. 11 ).

    Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 70; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 28, 33, und Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 46; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 26 ff.).

  • VG Wiesbaden, 20.05.2022 - 3 L 161/21

    Konkurrentenstreitverfahren: Fehlerhafte Bewerberauswahl bei Dienstpostenvergabe

    Durch die Umsetzung der Beigeladenen auf die neu eingerichteten Dienstposten erhielten diese einen ggf. ungerechtfertigten Bewährungsvorsprung und damit eine bessere Chance, aufgrund einer erneuten Auswahlentscheidung befördert zu werden (HessVGH, Beschl. v. 29.12.2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 18 ff.).

    Insoweit gelten in Streitigkeiten betreffend einen Dienstposten zum Erfahrungsaufstieg die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie bei einer "echten" Konkurrentenstreitigkeit (HessVGH, Beschl. v. 29.12.2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 21).

  • VGH Hessen, 29.06.2022 - 1 B 873/22

    Anforderungen an die Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen

    Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein, d. h. das jeweilige Ende des von ihnen erfassten Beurteilungszeitraums darf im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht zu lange zurückliegen (zur Aktualität von Regelbeurteilungen vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39; zur Aktualität von Anlassbeurteilungen Senatsbeschlüsse vom 25. April 2022 - 1 B 2385/21 -, juris Rn. 30 und vom 2. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 14).
  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

    Im Hinblick auf Regelbeurteilungen ist diese Aktualität bei einem Beurteilungssystem, das - wie beispielsweise § 39 HLVO - Regelbeurteilungen in Abständen von drei Jahren vorsieht, gegeben, wenn der erfasste Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zuvor geendet hat (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 39).
  • VGH Hessen, 10.05.2022 - 1 B 1122/21

    Qualifikationsvergleich ohne dienstliche Beurteilung

    Unter denselben Voraussetzungen besteht im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG ein Anordnungsanspruch eines unterlegenen Mitbewerbers, der sich gegen die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens an den ausgewählten Mitbewerber wendet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 23).
  • VGH Hessen, 15.03.2022 - 1 B 55/21

    Laufbahnrechtliches Beförderungsverbot im sog. einaktigen Verfahren (Fortführung

    Dadurch kann dem Interesse an einer sachgerechten und transparenten Beurteilungspraxis Rechnung getragen werden (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2021 - 1 B 918/20 -, juris Rn. 86).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - 1 B 286/23

    Hinreichende Aktualität einer zu einem bestimmten Stichtag erstellten

  • VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21

    Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar, hinreichend aktuell und inhaltlich

  • VG Kassel, 31.03.2022 - 1 L 681/21
  • VG Wiesbaden, 10.02.2022 - 3 L 1261/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

  • VG Kassel, 09.06.2022 - 1 L 2040/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht